Kurz erklärt: Das steckt hinter dem Wort Gewährleistung

Fehler machen wir alle mal. Das ist völlig normal. Was auch normal sein sollte: Wer einen Fehler macht, behebt ihn auch. Hier kommt die Gewährleistungspflicht ins Spiel: Denn sie sorgt dafür, dass Ihre Kundinnen und Kunden zu ihrem guten Recht kommen. 

Die Gewährleistung hat eine bestimmte Dauer, weil sich manche Mängel erst Monate oder Jahre nach Projektende zeigen. Auch dann haben Kundinnen und Kunden die Möglichkeit zu sagen: Beheben Sie bitte den Fehler. Denn das Ergebnis sollte nicht nur während der Abnahme stimmen, sondern auch langfristig. 

Die Gewährleistung schützt also in erster Linie Menschen, die Leistungen von Handwerksbetrieben in Anspruch nehmen. 

Aber auch Sie als Handwerkerin oder Handwerker haben Rechte. Etwa das Recht zur Nacherfüllung: Es geht nicht, dass Ihre Kundin oder Ihr Kunde direkt einen anderen Betrieb beauftragt und das Geld von Ihnen wieder haben will. Ihre Kundin oder Ihr Kunde muss Ihnen vorher die Chance geben, den Mangel in angemessener Zeit zu beseitigen. 

So unterscheiden sich Gewährleistung und Garantie im Handwerk

Die zwei Begriffe werden oft durcheinandergewürfelt. Sie meinen aber nicht dasselbe! 

  • Die Gewährleistung ist vom Gesetzgeber festgelegt und bindend. Um die kommen Sie als Handwerkerin oder Handwerker nicht herum.
  • Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, die Hersteller für ihr Produkt tätigen können. Sie ist rechtlich nicht bindend. 

Gesetzliche Grundlagen: So unterscheiden sich VOB und BGB

Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.

Welche Gewährleistungsfrist gilt? Das hängt davon ab, was im Vertrag steht, den Sie geschlossen haben. 

Es gibt zwei Grundlagen, auf denen der Vertrag basieren kann: das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz: BGB) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz: VOB)

  • Das BGB ist ein Gesetz.
  • Die VOB ist ein Regelwerk, kein Gesetz.

Das heißt: Verträge müssen mit dem BGB konform sein. Die VOB gilt nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen oder wenn Sie es deutlich im Vertrag vereinbaren. Pflicht ist die VOB, wenn es um ein öffentliches Bauvorhaben geht und Sie an einer Ausschreibung teilnehmen. 

Grundsätzlich gilt für Verträge, die Sie mit privaten Auftraggebenden vereinbaren, das BGB. Die Regeln der VOB gelten nur, wenn Sie das gemeinsam vertraglich vereinbaren.
Grundsätzlich gilt für Verträge, die Sie mit privaten Auftraggebenden vereinbaren, das BGB. Die Regeln der VOB gelten nur, wenn Sie das gemeinsam vertraglich vereinbaren.

Wie lange gilt die Gewährleistungspflicht? Und wofür gilt sie?

Darauf gibt es keine finale Antwort. Denn die Dauer der Gewährleistung hängt davon ab, welche Vereinbarung Handwerkerinnen und Handwerker mit ihrer Kundschaft treffen und welche Leistung sie ausführen: Laut BGB gelten 5 Jahre (§ 634a BGB), nach VOB 4 Jahre. Diese Fristen gelten für Bauwerke und Arbeiten, die damit zusammenhängen. 

Eine kürzere Gewährleistung von zwei Jahren gilt für Reparaturen, Wartungen sowie einfache Renovierungen oder Umbauten. 

Wir haben zwei Beispiele für Sie:

  1. Sie sind Malerin oder Maler: Sie sollen den Wänden in der Küche einen neuen Anstrich verpassen? Dann beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. 
  2. Sie sind Solar-Installateurin oder Installateur: Sie installieren eine neue PV-Anlage? Dann gilt die lange Frist, also nach BGB 5 Jahre, nach VOB 4 Jahre. 

Die Gewährleistung beginnt, wenn die Handwerkerin oder der Handwerker mit seiner Arbeit fertig ist und die Kundschaft das Ergebnis abgenommen hat. Sobald die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, sind Sie nicht mehr verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. 

Gut zu wissen: Die Gewährleistungspflicht gilt auch, nachdem Sie Ihren Handwerksbetrieb aufgegeben haben. Sollten Sie nicht mehr in der Lage sein, den Mangel zu beseitigen – zum Beispiel weil Sie die Werkzeuge nicht mehr besitzen – müssen Sie eine Kollegin oder einen Kollegen beauftragen. 
Gut zu wissen: Die Gewährleistungspflicht gilt auch, nachdem Sie Ihren Handwerksbetrieb aufgegeben haben. Sollten Sie nicht mehr in der Lage sein, den Mangel zu beseitigen – zum Beispiel weil Sie die Werkzeuge nicht mehr besitzen – müssen Sie eine Kollegin oder einen Kollegen beauftragen. 

Ein Mangel: Was ist das überhaupt?

Fragen Sie drei Menschen und Sie erhalten vier Meinungen: Was ein Mangel ist, darüber wird oft diskutiert. Auch vor Gericht. So gibt es zum Beispiel Entscheidungen vom Kammergericht Berlin, die das hier sagen: Fehler, die mit bloßem Auge kaum erkennbar sind und die die Nutzung des Objekts nicht beeinträchtigen, fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht für Handwerkerinnen und Handwerker.

Fehler, die mit bloßem Auge kaum erkennbar sind und die die Nutzung des Objekts nicht beeinträchtigen, fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht für Handwerkerinnen und Handwerker.
Fehler, die mit bloßem Auge kaum erkennbar sind und die die Nutzung des Objekts nicht beeinträchtigen, fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht für Handwerkerinnen und Handwerker.

Mängel im Handwerk: Das sind meistens Sachmängel. Das Ergebnis ist nicht so, wie es vertraglich vereinbart wurde. Oder es beeinträchtigt den Wert oder die Verwendbarkeit des Bauwerks. Hier sind ein paar Beispiele: Jemand hat unsauber gearbeitet und jetzt ist das Dach undicht. Ein anderes Gewerk hat schlechte Vorarbeit geleistet. Sie haben anderes Material benutzt als vereinbart, zum Beispiel von geringerer Qualität. 

Kundinnen oder Kunden können dann eine Mängelbeseitigung einfordern, wenn Folgendes zutrifft: 

  • Der Fehler muss deutlich sichtbar sein.
  • Und/oder: Durch ihn ist die Funktionalität eingeschränkt.

Ein Mangel, der durch Verschleiß entsteht und bei der Abnahme definitiv nicht da war, fällt auch nicht unter die Gewährleistungspflicht im Handwerk. 

Übrigens: Bis zur Abnahme liegt die Beweislast bei Ihnen als Handwerkerin oder Handwerker: Sie müssen beweisen, dass Sie die Arbeit so ausgeführt haben, wie vertraglich vereinbart. Nach Abnahme liegt die Beweislast bei Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden. Das heißt: Sie oder er muss beweisen, dass die Mangelursache schon bei Abnahme existierte. 

Mängel vorbeugen und beheben: 5 Tipps

  1. Sie haben Ihren Job erledigt? Lassen Sie die Arbeit so schnell wie möglich abnehmen. Dokumentieren Sie die Abnahme schriftlich. Dabei hilft Ihnen zum Beispiel die Meisterwerk App: Nutzen Sie digitale Formulare, die Kundin oder Kunde direkt vor Ort am Bildschirm unterschreiben. So ist die Abnahme jederzeit nachvollziehbar. 
  2. Ihre Kundin oder Ihr Kunde schickt Ihnen eine Mängelrüge? Reagieren Sie so schnell wie möglich. Das ist gut für die Kundenbindung und reduziert das Konfliktpotenzial. Beheben Sie den Mangel in der angegebenen Frist. Wenn Sie das nicht machen, hat Ihre Kundin oder Ihr Kunde das Recht, einen anderen Handwerksbetrieb zu beauftragen. Die Kosten dafür tragen Sie.
  3. Schauen Sie sich an, wie die Vorarbeit aussieht: Ist da alles in Ordnung? Was Sie prüfen müssen, steht in der VOB. Das ist wichtig: Denn Ihre Kundschaft kann Sie auch für Mängel haftbar machen, die aufgrund mieser Vorarbeiten entstehen. 
  4. Falls es doch mal zum Konflikt kommt, haben Sie diese Möglichkeiten: Nutzen Sie das Güteverfahren im Handwerk zur außergerichtlichen Streitschlichtung. Alternativ gibt es Verbraucherschlichtungsverfahren oder Mediationen. Wenn Sie Beratung brauchen: Wenden Sie sich an Ihre Handwerkskammer.
  5. Haben Sie den Mangel beseitigt? Dann lassen Sie auch diese Arbeit schriftlich abnehmen! 

Mängel vorbeugen dank verlässlicher Planung

Der beste Fehler ist der, der Ihnen gar nicht erst passiert. Planen Sie mithilfe der Meisterwerk App Ihre Aufträge mit genug Zeit und behalten Sie die Arbeitslast Ihrer Belegschaft im Blick: Dann passieren weniger Fehler und alle arbeiten konzentrierter. 

Mit der Meisterwerk App haben Sie:

  • alle Termine in Echtzeit im Blick, auf dem Smartphone und vom Büro aus. 
  • eine verlässliche digitale Dokumentation Ihrer Aufträge. Vom Auftragszettel über Fotos von der Baustelle bis hin zum unterschriebenen Abnahmeformular: Alles liegt an einem Ort und ist langfristig nachvollziehbar. Auch Monate oder Jahre später. 

Hinweis: 

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche können wir insbesondere für juristische Informationen nicht für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität gewähren. Wenn Sie juristische Hilfe benötigen, kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.

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